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   VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757   

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VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757 (https://dejure.org/2009,60230)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04.12.2009 - B 5 K 09.757 (https://dejure.org/2009,60230)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - B 5 K 09.757 (https://dejure.org/2009,60230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines Strukturierten Interviews als entscheidendes Kriterium für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der bayerischen Finanzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757
    Diese vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 17. April 1991, Az.: 1 BvR 419/81 u.a.- juris-, hinsichtlich des Prüfungsverfahrens in der 1. und 2. Juristischen Staatsprüfung aufgestellten Anforderungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, Az.: 6 C 35/92 und vom 1. Juni 1996, Az.: 2 C 16/94, -juris- ).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757
    Diese vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 17. April 1991, Az.: 1 BvR 419/81 u.a.- juris-, hinsichtlich des Prüfungsverfahrens in der 1. und 2. Juristischen Staatsprüfung aufgestellten Anforderungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, Az.: 6 C 35/92 und vom 1. Juni 1996, Az.: 2 C 16/94, -juris- ).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757
    Diese vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 17. April 1991, Az.: 1 BvR 419/81 u.a.- juris-, hinsichtlich des Prüfungsverfahrens in der 1. und 2. Juristischen Staatsprüfung aufgestellten Anforderungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, Az.: 6 C 35/92 und vom 1. Juni 1996, Az.: 2 C 16/94, -juris- ).
  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 EO 545/02

    Recht der Landesbeamten; Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757
    Derartige Erkenntnisse können lediglich ergänzend als untergeordnete Hilfskriterien herangezogen werden, da sie nur eine beschränkte Aussagekraft haben, nur einen Teil der Anforderungen an ein bestimmtes Amt abdecken, lediglich eine Momentaufnahme darstellen und zudem von der Tagesform des Bewerbers abhängig sind (ausführlich hierzu: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2003, Az.: 2 EO 545/02,; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 1999, Az.: 6 A 3061/97, -juris-).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1999 - 6 A 3061/97

    Zulassung eines dienstältesten Polizeibeamten zu einem Aufstiegslehrgang von dem

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.12.2009 - B 5 K 09.757
    Derartige Erkenntnisse können lediglich ergänzend als untergeordnete Hilfskriterien herangezogen werden, da sie nur eine beschränkte Aussagekraft haben, nur einen Teil der Anforderungen an ein bestimmtes Amt abdecken, lediglich eine Momentaufnahme darstellen und zudem von der Tagesform des Bewerbers abhängig sind (ausführlich hierzu: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2003, Az.: 2 EO 545/02,; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 1999, Az.: 6 A 3061/97, -juris-).
  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.4103

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

    Dann bedarf das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375; VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757).

    Damit ist der Vorbereitungsdienst Zugangsvoraussetzung zu den jeweiligen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes und unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 GG (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757, Rn. 46 ff. bei juris).

    Während es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten bleibt, ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung erfordert (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375 im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986 a.a.O.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.

  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.1830

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

    Dann bedarf das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375; VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757).

    Damit ist der Vorbereitungsdienst Zugangsvoraussetzung zu den jeweiligen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes und unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 GG (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757, Rn. 46 ff. bei juris).

    29 Während es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten bleibt, ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung erfordert (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375 im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986 a.a.O.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.

  • VG Schleswig, 01.07.2021 - 12 B 28/21

    Vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst

    Dabei kann der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt durch Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris Rn. 39).

    Damit ist der Vorbereitungsdienst Zugangsvoraussetzung zu den jeweiligen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes und unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 GG (VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris Rn. 46 f.; VG München, Urteil vom 22.11.2013 - M 21 K 12.4103 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 28.08.2015 - W 1 E 15.787

    Einstellung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die der Antragsteller sich beruft (B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280/295 ff.; ebenso schon VG Bayreuth, U. v. 4.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris), fordert zu Recht eine normative Ermächtigung für flächendeckende und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen, und zwar ausdrücklich für das sogenannte strukturierte Interview.
  • VG München, 21.03.2014 - M 21 E 14.1168

    Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn

    a) Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Geltung und Reichweite des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, umstritten bleibt (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375, im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986, Az. 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280 ff.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass wegen der Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufswahlfreiheit) neben Art. 33 Abs. 2 GG eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend auch - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.
  • VG Augsburg, 26.11.2013 - Au 3 K 13.983

    Einstellungsprüfung; 3. Qualifikationsebene; strukturiertes Interview; Eignung

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2009 (B 5 K 09.757) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Beklagten, über die Einstellung eines so abgelehnten Bewerbers mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass von einer mit hinreichender Platzziffer bestandenen Prüfung im besonderen Auswahlverfahren auszugehen und ohne Änderung der Rechtslage von einer ergänzenden Prüfung in Form des strukturierten Interviews abzusehen sei.
  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

    Das gilt jedenfalls für solche Vorschriften, die das Nichtbestehen dieser Prüfung anordnen (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78, BVerfGE 52, 380; BayVGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375, DÖV 2010, 783; VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757).
  • VG Berlin, 28.05.2019 - 26 L 146.19

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst:

    Auch das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Verwaltungsgericht Bayreuth hält eine Regelung von Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst durch eine Verordnung für ausreichend (Urteil vom 4. Dezember 2009 - B 5 K 09.757 -, Juris Rn. 47).
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